Juli 2019:
Der weit überdurchschnittlich qualifizierte Arzt, Wissenschaftler und Entrepreneur führte seit Juli 2019 eine florierende Hausarztpraxis in Zürich mit ca. 2.000 zufriedenen Stammpatienten. Die Praxis nimmt am hausarztzentrierten Versorgungsmodell mehrerer Krankenkassen teil.
2020 – 2022:
Während der
COVID-19-Pandemie ab 2020 behandelte der Arzt erfolgreich Hunderte von Patienten mit einer
SARS-CoV-2-Infektion. Keiner seiner Patienten musste aufgrund von
COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert werden, und keiner starb an den Folgen dieser viralen Infektion.
Während dieser Zeit beteiligte sich der Arzt aktiv an medizinischen und wissenschaftlichen Aufklärungen über den Mangel an medizinischen und wissenschaftlichen Beweisen und Empfehlungen für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit wie die obligatorische Verwendung von Gesichtsmasken, toxischen Spike-Protein-mRNALipofektionen (sogenannte «COVID-19»-Impfung),
PCR-Tests und Lock-Downs.
Der Beschwerdeführer gehört zu einer Gruppe von in der Schweiz tätigen Ärzten, die gegen überzogene, nicht evidenzbasierte Maßnahmen kämpft und sogar einen Verein dafür gegründet und unterstützt hat:
https://www.aletheia-scimed.ch/de/
Er wies auch öffentlich auf manche schädlichen Auswirkungen der sogenannten
COVID-19-Maßnahmen für bestimmte Patienten hin. In diesen Diskussionen äußerte er deutlich seine Kritik an den Übertreibungen, der Ineffektivität und den Risiken solcher Maßnahmen für manchen Patienten, sowie an der Missachtung wissenschaftlicher Beweise, der Einmischung bestimmter Regierungsbehörden in die Arzt-Patienten-Beziehung und der Missachtung der therapeutischen Freiheit der Ärzte und der Wünsche der Patienten.
Oktober 2020:
Im Oktober 2020 kritisierte der Arzt anlässlich eines Ärztepodiums in der Stadt Zürich die offiziell präsentierten Coronavirus-Fallzahlen für den Kanton Zürich. Die Präsentation zeigte über den gesamten Beobachtungszeitraum eine ansteigende gerade Linie auf einer logarithmischen Skala. Laut der Kantonsärztin stellte diese Zahlendynamik kein exponentielles Wachstum dar. Die von der Kantonsärztin kommentierte Fallzahldynamik sei Ausdruck der Effizienz der kantonalen Kontrollmaßnahmen, die angeblich ein exponentielles Wachstum der Fälle verhindert hatte. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass eine gerade Linie auf einer logarithmischen Skala ein exponentielles Wachstum darstelle, was typisch für eine Virusepidemie sei und sowohl die Wirksamkeit der kantonalen Maßnahmen als auch die wissenschaftliche Kompetenz der Kantonsärztin infrage stelle. Diese Äußerung des Beschwerdeführers löste eine empörte Reaktion seitens des anwesenden Präsidenten der Ärztegesellschaft Zürich (AGZ), Herrn Josef Widler aus, und die Kantonsärztin schwieg.
Damit fehlt ein wichtiger Hintergrund, der das willkürliche Verfahren gegen den Arzt ausgelöst hat, nämlich dass es während eines Vortrags zu einem persönlichen Konflikt zwischen Kantonsärztin Meier und dem Arzt gekommen ist, welcher später zur Eröffnung eines Verfahrens führte, welches wiederum später zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung führte – ein Manöver, das zwischen Amtswillkür und Rufschädigung zu verstehen ist.
Okt. 20 – Nov. 21:
Zwischen Oktober 2020 und November 2021 gingen beim Kantonsärztlichen Dienst als damaliger Aufsichtsinstanz über Ärztinnen und Ärzte drei Patientenbeschwerden gegen den Arzt wegen Nichteinhaltens der Schutz‑ und Hygienemassnahmen gegen COVID-19 in der Arztpraxis ein, zu welchen dieser jeweils Stellung nahm. Dieser Fall wurde durch die ausführlichen Erklärungen des Arztes zufriedenstellend gelöst und von der Gesundheitsdirektion Zürich abgeschlossen, ohne dass es zu Sanktionen gegen den Arzt kam.
23.01.2021:
Am 23. 01. 2021 erschien ein Artikel in der Neuen Zürcher Zeitung mit dem Titel “Mein Arzt hat gesagt”, welcher anonym den Arzt für seine Erklärungen kritisierte: „(…) Was lernen wir aus der Geschichte? Mein Kollege hätte sein Schreiben vielleicht besser an die Gesundheitsbehörden adressiert. Diesen dürfte es nicht egal sein, wenn Ärzte mit unprofessionellem Verhalten die nationale Impfstrategie torpedieren.“
Juni 2021:
Anfang Juni 2021 ist die Androhung einer Strafanzeige seitens der Gesundheitsdirektion Zürich beim Beschwerdeführer eingetroffen. Dabei ging es um eine Anzeige von Unbekannten wegen angeblichen Nichteinhaltens mancher COVID-19-Maßnahmen wie Gesichtsmaskentragen und COVID-19-Impfung. Dies, obwohl der Arzt bereits 2020 wegen einer ähnlichen Beschwerde ausführlich erklärte, dass er die COVID-19-Maßnahmen korrekt einhielt, und er und eine Assistentin über eine Gesichtsmaskendispens verfügten. Der genannte NZZ-Artikel wurde ausdrücklich gegen den Arzt im Beschwerdeschreiben verwendet.
Okt. – Dez. 2021:
Zwischen Oktober 2021 und Dezember 2021 stellte der Arzt drei medizinische Atteste aus, welche das Maskentragen bzw. die sogenannte COVID-19-Impfung (SARS-CoV-2-SpikeProtein-mRNA-Lipofektion) aus gesundheitlichen Gründen für zwei Erwachsene beziehungsweise eine minderjährige Patientin dispensieren. Für alle drei Patienten lagen Anamnesen, laborchemische und fachärztliche Diagnosen vor, welche die Dispensationen medizinisch nachvollziehbar erklärt haben:
. Junger erwachsener Patient «M. H.»: Maskenunverträglichkeit bei Neurodermitis – auch atopisches Ekzem genannt;
. Erwachsene Patientin mittleren Alters «B. V.»: Maskenunverträglichkeit sowie Kontraindikation zur SARS-CoV-2-Spike-Protein-mRNA-Lipofektion (sogenannte «COVID-19Impfung») aufgrund erhöhtes Risikos eines COVID-19-postvakzinalen Syndroms bei der Patientin mit vorbestehendem metabolischen Syndrom, einschliesslich Adipositas, Insulinresistenz und kardiovaskulären Erkrankungen;
. Minderjährige Patientin «V. C.»: Maskenunverträglichkeit bei schwerem kindlichen Asthma bronchiale mit Polyglobulie als Ausdruck einer Atemschwierigkeit.
Keine «Gefälligkeitsatteste» und keine konkrete Gefährdung der Patienten (im Gegenteil: Die Patienten wurden korrekt behandelt und vor Risiken und Nebenwirkungen geschützt):
. Gesichtsmaskendispensationen aus medizinischen Gründen sind weltweit anerkannte, übliche medizinische Maßnahmen. Eine COVID-19-Impfdispens (SARS-CoV-2-Spike-ProteinmRNA-Lipofektion) ist wie oben gerechtfertigt.
Die Problematik des Verzichts auf hochsensitive SARS-CoV-2-Tests bei den Patienten, wie etwa dem PCR-Test mit hohem Risiko falsch-positiver Ergebnisse durch Verschleppung von DNA-Kontamination («carry-over-contamination»), und die damit verbundene Benachteiligung betroffener Patienten ist seit Langem bekannt und wird breit diskutiert, und der Arzt als Doktor der Medizin (1994), Privatdozent für Genetik (2000), Erstautor bei verschiedenen peer-reviewed wissenschaftlichen Originalveröffentlichungen und Gründer von Unternehmen auf dem Bereich der Molekulargenetik verfügt über nachgewiesene «hands on»-medizinische Fachkompetenz auf diesem Bereich.
Damit entfällt der begründete Verdacht einer «Gefälligkeitsattestierung» oder einer «Gefälligskeitsdispensierung» oder einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit. Im Gegenteil: Die Patienten wurden korrekt behandelt und vor Risiken und Nebenwirkungen geschützt.
Die Arbeitgeber der zwei oben genannten erwachsenen Patienten beziehungsweise die Schuldirektorin der oben genannten minderjährigen Patientin reichen Beschwerden gegen die genannten Dispensen bei der Gesundheitsdirektion Zürich ein.
2022:
2022 eröffnete die Gesundheitsdirektion Zürich / das Amt für Gesundheit Zürich ein aufsichtsrechtliches Verfahren. Seit 2022 besteht ein intensiver schriftlicher Austausch zwischen dem Arzt und der Gesundheitsdirektion mit dem Ziel, den Sachverhalt aufzuklären.
18.07.2023:
Der Arzt reichte die verlangten Patientenakten – initial am 18.07.2023 datenschutzkonform geschwärzt – ein (wobei er persönliche 170 Daten der Patienten aus der Zeit nach der Erteilung des Attestes schwärzte; für die Zeit bis und mit Ausstellungsdatum des Attestes wurden die Patientenakten vollständig und ungeschwärzt eingereicht).
Nach Vorliegen der Patienteneinwilligungen wurden mit anwaltlichen Einschreiben vom 12.08.2024 weitere Hinweise zu den bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 18. 07. 2023 eingereichten Akten, ungeschwärzt nachgereicht.
18.10.2024:
Ohne vorgängige mündliche Anhörung entzog die Gesundheitsdirektion am 18. 10. 2024 die Berufsausübungsbewilligung; zugleich wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Begründet wurde es mit der Ausstellung von Masken‑ und Impfdispens für die drei genannten Patienten während der vergangenen COVID-19-Pandemie. In seiner aufsichtsrechtlichen Verfügung vom 18. 10. 2024 lässt das Amt für Gesundheit die Argumente des Arztes nicht gelten. Vielmehr behauptet es einen Fall von mehrfacher und »gravierender Verletzung der ärztlichen Berufspflichten, respektive der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung«. Die Gesundheitsdirektion begründet ihr Vorgehen mit eigenen Interpretationen, dass der Arzt bei der Aufklärung angeblich nicht kooperiert und sie das Vertrauen in ihn verloren hätte.
Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung wurde öffentlich sowie in verschiedenen juristischen Fachkreisen kritisch kommentiert, unter anderem mit dem Hinweis auf eine unverhältnismäßige Verwaltungspraxis und das Fehlen einer richterlichen Überprüfung.
Seit 2022:
Unmittelbare Folgen des laufenden Berufsausübungsbewilligungsentzug-Verfahrens:
. seit 2021: chronische psychische Belastung des Arztes durch die Gesundheitsdirektion,
. 2024: Blockade der ZSR-Nummer (Konkordatsnummer) des Arztes,
. Umsatz-/Honorareinbruch,
. Verschuldung der Arztpraxis sowie des Arztes,
. Verlust oder Sistierung sämtlicher Versicherungsabdeckungen,
. 2025: Kündigung des Mietvertrages der Praxis,
. 2025: Kündigung der Versicherungen,
. 2025: Kündigung des Vertrages mit Swisscom Health (CuraMed/CuraBill),
. 2025: Kündigung des Vertrages mit Labor Analytica,
. 2025: Kündigung eines Praxis-Auto-Leasings
Seit 2024:
Gegen die oben genannte Verfügung wurden diverse Rekurse durch den Arzt erhoben, die systematisch abgewiesen wurden.
09.12.2024:
In seiner Stellungnahme zum Antrag des Arztes auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung äußerte das Amt für Gesundheit Zürich:
»Hieraus ergibt sich unter anderem die kriminelle Energie, die der Rekurrent mitbringt und im Rahmen seiner Berufsausübung an den Tag legt« (Seite 4/6).
„Auch dies spricht für die besondere kriminelle Energie des Rekurrenten und dafür, dass auch künftig nicht von einer effektiven Aufsicht ausgegangen werden kann“ (Seite 5/6).
08.01.2025:
Die vom Arzt eingereichte Strafanzeige gegen vier Beamte der Gesundheitsdirektion und zwei Beamte des Amts für Gesundheit wegen Willkür und Machtmissbrauch wurde angenommen und wird derzeit von der Staatsanwaltschaft II bearbeitet.
12.03.2025:
Die vom Amt für Gesundheit am 15.01.2025 eingereichte Strafanzeige gegen den Arzt wegen Verdachts auf Verletzung des Berufsgeheimnisses, nachdem dieser verschiedene Schreiben und Stellungnahmen im Zusammenhang mit dem hängigen Verfahren betreffend Bewilligungsentzug auf der Website seiner Praxis publiziert und dabei Namen von Patienten sowie deren Arbeitgeber unzureichend geschwärzt habe, wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich nicht angenommen: „Damit der Straftatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses zur Anwendung kommen kann, ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich. Ein solcher ist in casu von vornherein Fall zu verneinen. Der Beschuldigte hat sich die größte Mühe gegeben, die Namen zu schwärzen und diese sind dann, werden die Dokumente online angeschaut – wo sie notabene auch platziert wurden –, auch nicht lesbar. Dabei kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen und in keiner Weise anklagegenügend zur Last gelegt werden, er habe es bewusst in Kauf genommen, dass die Namen entzifferbar werden würden, wenn man die Dokumente ausdruckt und gegen das Licht hält. Vielmehr ist hier – wenn überhaupt – von einer Fahrlässigkeit des Beschuldigten zu sprechen, welche straflos ist.“
26.06.2025:
Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich: Das Gericht qualifizierte die drei Dispensen als „systematisches Vorgehen” und leitete daraus eine dauerhafte Vertrauensunwürdigkeit ab; mildere Maßnahmen seien „mangels Einsicht” untauglich. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Entscheid der Gesundheitsdirektion.
31.07.2025:
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit auf sie eingetreten werden konnte.
21.10.2025:
Staatshaftungs‑ und Genugtuungsbegehren gegen den Kanton Zürich bei der Finanzdirektion eingereicht: Entschädigung in Höhe von CHF 500.000 sowie Schadenersatz von CHF 150.000 zuzüglich CHF 2,5 Mio. Verfahren hängig.
06.11.2025:
Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs des Arztes erneut zurück und führte dabei unverändert die bekannten Argumente des angeblich unkooperativen Verhaltens, der angeblich mangelnden Vertrauenswürdigkeit, der angeblichen Gefälligkeitsatteste und der angeblichen Gefährdung der Öffentlichkeit an.
16.12.2025:
Das Verwaltungsgericht Zürich nahm die Beschwerde des Arztes nicht zur Kenntnis, da sie seiner Ansicht nach nicht ausreichend begründet sei.
05.02.2026:
Das Bundesgericht in Lausanne nahm die am 31. Januar 2026 eingereichte Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts an und unternahm einen prozessual ungewöhnlichen Schritt: Es wies die Gesundheitsdirektion, das Amt für Gesundheit sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, sich innert Frist zur Frage der aufschiebenden Wirkung zu äußern. Dass das Bundesgericht sämtliche kantonalen Instanzen ausdrücklich zur Stellungnahme auffordert, wird von begleitenden Juristen als Hinweis darauf gewertet, dass die Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet erachtet wird.