Angeblich unzureichende Dokumentation zu einer Impfunfähigkeitsbescheinigung – ausgestellt für eine panische und bereits stark durch eine andere Impfung vorgeschädigte Person. Daraufhin Rüge durch die Ärztekammer, gegen die die Klage noch läuft.
Ich habe die Patientin ausführlich untersucht und anamnestiziert und fachgruppenspezifisch-üblich dokumentiert und auf Grundlage medizinischer Befunde (Angststörung, Allergie, bereits bekannter Impffolgeschaden, Augenstörung, Migräne u.a.) eine Impfunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Die Atteste entsprachen meiner ärztlichen Überzeugung und dem Genfer Gelöbnis.
Sie hat darüber nicht gesprochen, da andere weit schlimmer betroffen waren.
Der geschilderte Vorfall ist nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Wegen der Verbreitung von Flugblättern zur Aufklärung über die Impffolgen wurde sie jedoch von einer bundesweiten Tageszeitung namentlich genannt und als angeblich rechtsradikal geframt – was absurd ist, aber ihrem Ruf geschadet hat.
Wegen der Flugblätter versuchte darüber hinaus eine weitere Ärztekammer, gegen sie vorzugehen (Januar/Februar 2022); dies gelang jedoch nicht, da sie alle Aussagen im Flugblatt mit Quellen belegt hatte – was die Kammer nicht davon abhielt, sie dennoch einschüchtern zu wollen.
Trotz allem würde ich wieder so handeln. Zum einen muss die Öffentlichkeit erfahren, welche Gefahren mittlerweile bekannt sind. Zum anderen hatten meine Patienten ein Recht auf individuelle ärztliche Beurteilung, und ich hatte die Pflicht, ihnen diese zu geben.
Ich wünsche mir, dass diese Dokumentation dazu beiträgt, dass die Öffentlichkeit erfährt, was Ärztinnen und Ärzten in diesem Land widerfahren ist – und dass sich so etwas nicht wiederholt und dass die Therapiefreiheit der Ärzte sogar grundgesetzlich verankert wird! Sonst sind Menschenleben nichts mehr wert!
Die Angaben in diesem Fallbericht stammen von der betroffenen Person selbst. Die Redaktion prüft, ob eine strafrechtliche oder berufsrechtliche Verfolgung vorliegt; die inhaltliche Richtigkeit jeder einzelnen Angabe kann sie nicht verifizieren. Für die Korrektheit der Darstellung ist die jeweilige Verfasserin bzw. der jeweilige Verfasser selbst verantwortlich.
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