„Unglücklich das Land, das Helden nötig hat.“

In Brechts „Leben des Galilei” (1939) widerruft der Wissenschaftler Galilei unter dem Druck der Inquisition, was er als wahr erkannt hat. Sein Schüler ist enttäuscht, doch Galilei antwortet: Nicht der Mut Einzelner ist das Problem, sondern ein System, das Mut verlangt, wo Aufrichtigkeit selbstverständlich sein sollte.

Die Ärzte, die Impfuntauglichkeitsbescheinigungen ausstellten, wollten keine Helden sein. Sie wollten ihren Beruf ausüben. Dass sie dafür bestraft wurden, ist die eigentliche Anklage.

Was geschieht, wenn ärztlicher Zwang zur Norm wird, hat die Welt schon einmal erlebt. Die Antwort darauf wurde 1947 in Nürnberg formuliert:

Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Die betreffende Person muss die Freiheit haben, ohne Ausübung von Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeiner anderen Form der Überredung oder des Zwanges, zustimmen oder nicht zustimmen zu können.

— Nürnberger Kodex, 1947, Punkt 1

Impfuntauglichkeitsbescheinigungen

Als die Covid-Impfkampagne ab Ende 2020 begann, stellten Ärztinnen und Ärzte fest, dass eine wachsende Zahl ihrer Patienten unter erheblichen gesundheitlichen Risiken stand, sei es durch Vorerkrankungen, Allergien oder bereits erlittene Impfschäden. Sie taten, was das Berufsrecht von ihnen verlangt: Sie beurteilten den individuellen Gesundheitszustand und stellten bei Vorliegen medizinischer Gründe eine Impfuntauglichkeitsbescheinigung aus.

Dennoch wurden viele von ihnen strafrechtlich verfolgt, ihre Praxen durchsucht, ihre Approbation gefährdet oder entzogen. Der Vorwurf: Ausstellung „unrichtiger Gesundheitszeugnisse” gemäß § 278 StGB. Was dieser Vorwurf verschweigt: Die Ärzte handelten auf der Grundlage ihrer individuellen medizinischen Beurteilung und auf der Grundlage einer Datenlage, die ihnen recht gab.

Impfuntauglichkeitsbescheinigungen: Warum Ärzte ihre Patienten schützen mussten

Um die Tragweite der ärztlichen Entscheidungen zu verstehen, muss man die Rahmenbedingungen kennen, unter denen Ärztinnen und Ärzte handelten. Jeder einzelne der folgenden Punkte hätte für sich genommen ausgereicht, um eine sorgfältige individuelle Risiko-Nutzen-Abwägung zu begründen; zusammengenommen machten sie die ärztliche Beurteilung zur Pflicht.

Das tatsächliche Risikoprofil von Covid-19

Bereits ab Frühjahr 2020 zeigte die wissenschaftliche Datenlage ein differenziertes Bild: Für die große Mehrheit der Bevölkerung, insbesondere Kinder, Jugendliche und gesunde Erwachsene, verlief eine Covid-19-Infektion mild oder asymptomatisch. Die Infection Fatality Rate (IFR) lag laut John Ioannidis (Stanford) je nach Altersgruppe bei unter 0,05 % für unter 50-Jährige.

Das Robert Koch-Institut selbst stufte bereits im März 2021 in internen Protokollen das Risiko deutlich moderater ein als in seiner öffentlichen Kommunikation. Die später veröffentlichten RKI-Protokolle offenbarten eine systematische Diskrepanz zwischen interner Risikoeinschätzung und der nach außen kommunizierten Dramatisierung. Dieser Befund stellt das Fundament der gesamten Impfkampagne in Frage.

Für die Mehrzahl der Patienten war Covid-19 keine lebensbedrohliche Erkrankung. Dies ist keine Verharmlosung, sondern eine epidemiologische Tatsache, die bei jeder Impfentscheidung zwingend berücksichtigt werden musste.

Die Probleme der Zulassungsstudien

Die Covid-Impfstoffe erhielten eine bedingte Zulassung: ein Verfahren, das essentielle Sicherheitsschritte verkürzte oder ganz überging. Die Zulassungsstudien wiesen grundlegende methodische Mängel auf:

  • Die Beobachtungszeit betrug nur wenige Wochen bis Monate, völlig unzureichend, um mittel- und langfristige Nebenwirkungen zu erfassen
  • Die Kontrollgruppe wurde vorzeitig aufgelöst, indem den Placebo-Teilnehmern die Impfung angeboten wurde. Ein Vorgehen, das eine Langzeitbeobachtung unmöglich machte
  • Vulnerable Gruppen (Schwangere, Immunsupprimierte, Kinder) waren in den Zulassungsstudien nicht oder nur unzureichend vertreten
  • Bereits in den Studiendaten zeichnete sich ein besorgniserregendes Nebenwirkungsprofil ab; die Daten wurden dennoch als „günstig” bewertet
  • Pfizer-Dokumente, die durch FOIA-Anfragen öffentlich wurden, zeigten, dass dem Hersteller bereits frühzeitig eine außergewöhnlich lange Liste von Nebenwirkungen bekannt war

Ärzte, die diese Mängel kannten, handelten nicht „unwissenschaftlich”, wenn sie Patienten von der Impfung befreiten. Sie handelten im Gegenteil mit der gebotenen Sorgfalt.

Dokumentierte Impfschäden

Die Covid-Impfstoffe verursachten innerhalb kürzester Zeit mehr gemeldete Nebenwirkungen als alle anderen Impfstoffe der vergangenen Jahrzehnte zusammen. Dies ist kein Alarmismus, sondern ein statistischer Befund, der aus den offiziellen Meldesystemen (VAERS, EudraVigilance, PEI-Sicherheitsberichte) hervorgeht.

Dokumentierte schwere Nebenwirkungen umfassen unter anderem:
  • Myokarditis und Perikarditis, insbesondere bei jungen Männern
  • Thrombosen und Thrombozytopenie (VITT)
  • Neurologische Störungen (Guillain-Barré-Syndrom, Fazialisparesen, Tinnitus, Parästhesien)
  • Autoimmunerkrankungen
  • Menstruationsstörungen und Fertilitätsfragen
  • Chronic Fatigue Syndrom und Post-Vac-Syndrom
  • Plötzliche Todesfälle in zeitlichem Zusammenhang

Die Dunkelziffer ist dabei erheblich: Studien zeigen, dass nur ein Bruchteil der tatsächlichen Nebenwirkungen gemeldet wird. Ärzte, die diese Nebenwirkungen bei ihren Patienten beobachteten, hatten nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, gefährdete Patienten vor einer weiteren Impfung zu schützen.

Kein Schutz vor Ansteckung und Übertragung

Das zentrale Argument für die Impfkampagne, und insbesondere für die Impfpflicht in bestimmten Berufsgruppen, war der sogenannte Fremdschutz: Wer sich impfen lasse, schütze nicht nur sich selbst, sondern auch andere. Dieses Versprechen erwies sich als falsch.

  • Bereits die Zulassungsstudien hatten die Wirkung auf Transmission gar nicht untersucht. Diese Tatsache bestätigte Pfizer-Managerin Janine Small im Oktober 2022 vor dem EU-Parlament
  • Geimpfte und Ungeimpfte trugen die gleiche Viruslast und konnten das Virus gleichermaßen übertragen
  • Die Wirksamkeit gegen Infektion ließ innerhalb weniger Monate drastisch nach und kehrte sich bei manchen Varianten sogar um (negative Wirksamkeit)

Wenn die Impfung weder vor Ansteckung noch vor Übertragung schützt, entfällt jede Rechtfertigung für eine Impfpflicht, und jede Stigmatisierung von Ärzten, die ihren Patienten eine Befreiung ausstellten. Die Impfentscheidung war und ist eine rein individuelle Risiko-Nutzen-Abwägung.

Was die RKI-Protokolle enthüllten

Die im Jahr 2024 teilweise freigegebenen internen Protokolle des Robert Koch-Instituts offenbarten eine erschreckende Diskrepanz zwischen der öffentlichen Kommunikation und der internen Einschätzung der Fachleute:

  • Die Gefährlichkeit des Virus wurde intern deutlich moderater bewertet als in den öffentlichen Verlautbarungen
  • Zweifel an der Sinnhaftigkeit bestimmter Maßnahmen wurden dokumentiert, aber nicht öffentlich kommuniziert
  • Die Risikoherabstufung wurde auf politischen Druck hin verzögert
  • Hinweise auf Impfnebenwirkungen wurden intern ernster genommen als nach außen dargestellt

Diese Protokolle bestätigen nachträglich, was viele Ärzte aus ihrer klinischen Erfahrung heraus bereits wussten: Die offizielle Risikobewertung entsprach nicht der wissenschaftlichen Realität. Ärzte, die auf dieser Grundlage eigenständige medizinische Entscheidungen trafen, handelten nicht gegen die Wissenschaft; sie handelten auf der Grundlage einer ehrlicheren Einschätzung als jener, die ihnen offiziell vorgegeben wurde.

Berufsbezogene Impfpflicht

Ab März 2022 trat in Deutschland die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft (§ 20a IfSG). Sie betraf:

  • Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeheimen
  • Ärzte und medizinisches Fachpersonal
  • Beschäftigte in Behinderteneinrichtungen
  • Rettungsdienst und therapeutische Berufe
  • In Österreich galt zeitweise sogar eine allgemeine Impfpflicht
  • Soldaten der Bundeswehr unterlagen einer De-facto-Impfpflicht über die Duldungspflicht

Für diese Menschen bedeutete die Impfpflicht: Entweder sie ließen sich mit einem Impfstoff impfen, dessen Langzeitsicherheit nicht erwiesen war und dessen Nebenwirkungsprofil immer besorgniserregender wurde, oder sie verloren ihren Arbeitsplatz, ihre Karriere, ihre Existenz.

In dieser Situation wandten sich viele Betroffene an ihre Ärzte. Nicht aus Bequemlichkeit, sondern aus berechtigter gesundheitlicher Sorge. Und Ärzte, die nach sorgfältiger Untersuchung eine Impfuntauglichkeit feststellten, handelten genau so, wie es das Berufsrecht und die ärztliche Ethik von ihnen verlangen: Sie schützten ihre Patienten vor einem gesundheitlichen Risiko, das diese nicht eingehen mussten und nicht eingehen wollten.

Berufsethik und Berufsrecht

Das Genfer Gelöbnis des Weltärztebundes, die moderne Fassung des hippokratischen Eides, zuletzt revidiert 2017, verpflichtet jeden Arzt:

„Die Gesundheit und das Wohlergehen meiner Patientin oder meines Patienten werden mein oberstes Anliegen sein.”

Und weiter:

„Ich werde, selbst unter Bedrohung, mein medizinisches Wissen nicht zur Verletzung von Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten anwenden.”

Die Musterberufsordnung (§ 25 MBO-Ä) verpflichtet den Arzt, Atteste „nach bestem Wissen und Gewissen” auszustellen. Das bedeutet: Ein Arzt, der bei einem Patienten medizinische Gründe gegen eine Impfung feststellt (sei es aufgrund von Vorerkrankungen, allergischen Dispositionen, bereits erlittenen Impfschäden oder einer individuellen Risiko-Nutzen-Abwägung), ist berufsrechtlich verpflichtet, dies zu dokumentieren.

Die Ausstellung einer Impfuntauglichkeitsbescheinigung war in diesen Fällen keine Gefälligkeit und kein politischer Akt. Sie war die Erfüllung einer ärztlichen Pflicht.

§ 278 StGB

Ein ärztliches Attest gilt rechtlich als „unrichtig”, wenn der Arzt wider besseres Wissen handelt, also eine Diagnose dokumentiert, von der er weiß, dass sie nicht zutrifft (§ 278 StGB).

In den Verfahren gegen Ärzte wurde dieser Maßstab pervertiert. Es wurde nicht gefragt, ob der Arzt in gutem Glauben und nach sorgfältiger Untersuchung handelte. Stattdessen wurde unterstellt, dass eine Impfuntauglichkeit nur in extremen Ausnahmefällen bestehen könne und dass jeder Arzt, der „zu viele” Bescheinigungen ausstellte, pauschal unter Betrugsverdacht stehe.

Dieser Doppelstandard ignoriert:
  • Das Recht des Arztes auf eigenständige medizinische Beurteilung
  • Die berechtigten gesundheitlichen Bedenken der Patienten
  • Die inzwischen belegte mangelhafte Sicherheit der Impfstoffe
  • Den fehlenden Fremdschutz als Rechtfertigung für die Impfpflicht
  • Die interne Einschätzung des RKI, die von der offiziellen Linie abwich

Fazit: Moralische Rehabilitation

Die Ärzte, die Impfuntauglichkeitsbescheinigungen ausstellten, handelten nicht gegen die Wissenschaft; sie handelten auf ihrer Grundlage. Sie berücksichtigten die tatsächliche Gefährdungslage, das mangelhafte Nebenwirkungsprofil, die fehlende Langzeitsicherheit, den nicht vorhandenen Fremdschutz und die internen Einschätzungen der Behörden, die der Öffentlichkeit vorenthalten wurden.

Sie folgten dem Genfer Gelöbnis. Sie folgten der Musterberufsordnung. Sie folgten ihrem ärztlichen Gewissen. Dass sie dafür bestraft wurden, ist kein Ausweis ihrer Schuld. Es ist ein Zeugnis des Versagens jener Institutionen, die den Schutz der Gesundheit dem politischen Gehorsam unterordneten.

Jeder dieser Ärzte verdient Rehabilitation: juristisch, beruflich und moralisch.

Quellen
  • Ioannidis, J.P.A.: Infection fatality rate of COVID-19 inferred from seroprevalence data. Bulletin of the WHO, 2021. DOI: 10.2471/BLT.20.265892
  • Pfizer/BioNTech: Cumulative Analysis of Post-authorization Adverse Event Reports (FOIA-Freigabe, 2022). PDF
  • EudraVigilance, Europäische Datenbank für Verdachtsmeldungen von Arzneimittelnebenwirkungen. Zugang
  • Paul-Ehrlich-Institut: Sicherheitsberichte zu den COVID-19-Impfstoffen. PEI
  • RKI-Protokolle (teilweise entschwärzt, 2024). Quelle
  • Nordström, P. et al.: Risk of SARS-CoV-2 reinfection and COVID-19 hospitalisation in individuals with natural and hybrid immunity. The Lancet Infectious Diseases, 2022.
  • Small, J.: Pfizer-Aussage vor dem EU-Parlament, Oktober 2022. Bestätigung, dass die Impfung nicht auf Transmissionsschutz getestet wurde.
  • Weltärztebund (WMA): Genfer Gelöbnis, revidierte Fassung 2017
  • Bundesärztekammer: Musterberufsordnung MBO-Ä, § 25 Abs. 1
  • § 20a IfSG, Einrichtungsbezogene Impfpflicht (in Kraft getreten 15. März 2022, ausgelaufen 31. Dezember 2022)
Auf einen Blick
IFR unter 50
unter 0,05 % (Ioannidis, Stanford)
Zulassungsstudien
verkürzt, Kontrollgruppe aufgelöst
Nebenwirkungen
mehr als alle anderen Impfstoffe zusammen
Fremdschutz
nicht getestet, nicht belegt
RKI-Protokolle
interne Bewertung wich von öffentlicher ab
Impfpflicht ab
15. März 2022 (§ 20a IfSG)
Verfolgte Ärzte
wegen Impfbefreiungen strafrechtlich verfolgt
Rechtsgrundlage
§ 25 MBO-Ä: nach bestem Wissen und Gewissen
Schlüsselfakten
  • Kein Schutz vor Ansteckung oder Übertragung
  • Massives Nebenwirkungsprofil
  • Zulassungsstudien methodisch mangelhaft
  • RKI intern: moderatere Einschätzung als öffentlich
  • Genfer Gelöbnis: Patientenwohl hat Vorrang
  • § 25 MBO-Ä: Pflicht zur gewissenhaften Ausstellung
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Wenn ein Arzt wegen einer Impfuntauglichkeitsbescheinigung verfolgt, gemaßregelt oder diffamiert wurde, kann der Fall hier dokumentiert werden.